Der ausziehende Partner bleibt Mitschuldner des Darlehens, auch wenn er notariell keinen Anteil an der Immobilie mehr hält. Das kann problematisch werden, wenn er selbst später etwas finanzieren möchte – die bestehende Mithaftung wird bei jeder eigenen Bonitätsprüfung als Verbindlichkeit mitgezählt.
In diesem Fall bleiben meist zwei Optionen: die Immobilie doch verkaufen und das Darlehen vollständig ablösen, oder bei einer anderen Bank eine komplette Umschuldung auf die verbleibende Person allein versuchen.
Eine dritte, zumindest teilweise Lösung ist eine notarielle Freistellungsvereinbarung, meist Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung: Der verbleibende Partner verpflichtet sich darin, die Raten allein zu tragen und den anderen von Ansprüchen der Bank freizustellen. Wichtig zu wissen: Das gilt nur im Innenverhältnis zwischen den beiden Partnern. Gegenüber der Bank bleiben beide weiterhin gesamtschuldnerisch haftbar – verlangt die Bank die Zahlung, kann sie sich weiterhin an beide wenden. Der ausgezogene Partner hat dann zwar einen Erstattungsanspruch gegen den anderen, muss diesen aber selbst durchsetzen, wenn der andere nicht zahlt. Die genaue Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung gehört in die Hände eines Notars oder Scheidungsanwalts.
Merksatz: Eine abgelehnte Schuldhaftentlassung ist kein Endpunkt – meist gibt es einen zweiten Weg, nur selten den bequemsten.